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Das Recht auf Weiterbildung

Am 7.Dezember 2011 , in Weiterbildung von Dorothea | 0 Kommentare
© Gina Sanders - Fotolia.com

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Kaum ein Arbeitnehmer weiß es – jedenfalls nimmt es kaum jemand in Anspruch: Weiterbildung und Konsorten müssen nicht nach Feierabend geschehen, denn durchschnittlich hat jeder mindestens fünf Tage pro Jahr für Bildungsurlaub. Ohne den heiligen Erholungsurlaub anzutasten und abzubauen, kann so eine Auszeit von der beruflichen Routine genommen und der eigene Horizont erweitert werden. Meist auch mit positiven Auswirkungen auf die Ausübung des eigenen Berufs.

Gesetzlich gilt ein Anspruch auf Bildungsurlaub, egal, wie der Chef das sieht. Nur zu bestimmten Zeiten kann dieser verweigert werden, etwa, wenn in der Zeit der geplanten Weiterbildung besonders viele Kollegen im Urlaub sind. Die einzige Bedinung ist, dass die Veranstaltung offiziell vom jeweiligen Bundesland zertifiziert sein muss. Dabei muss die Fortbildung nichtmal mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Ob Sprachkurs, politische Bildung oder Natur-Kurse – alles ist erlaubt. Dennoch ist es natürlich leichter für einen leitenden Angestellten, seinem Chef klarzumachen, dass ein Kurs zur “Team-Dynamik” mehr bringt als etwa ein Kurs über Recycling. Wichtig: Die Weiterbildung mindestens sechs Wochen vorher beim Chef anmelden.

Ein weiterer Punkt, weshalb nur ein sehr geringer Prozentsatz der deutschen Arbeitnehmer ihren Bildungsurlaub in Anspruch nimmt, sind die fehlenden allgemeingültigen Bestimmungen. Berliner und Brandenburg dürfen etwa zehn Tage innerhalb von zwei Jahren die Schulbank drücken, im Saarland sind es zwölf. In Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen hingegen gehen bildungsfreudige Arbeitnehmer vollkommen leer aus. Darüberhinaus kann es sein, dass ein Kurs zwar von Hamburg als Bildungsurlaub anerkannt wird, nicht aber von Berlin. Ein weiterer Punkt ist die Bezahlung der Seminare: Daran muss sich der Chef nicht beteiligen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf für Politik und Unternehmen.

Dorothea

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